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updates: BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des ErbSt-Rechts

In dem vom BFH eingeleiteten Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit des ErbStG 2009 1 BvL 21/12 hat das BVerfG unter dem 26.2.2014 Steuerverwaltungsbehörden, Berufsvereinigungen und Wirtschaftsverbände angeschrieben und mitgeteilt, es habe dem BMF verschiedene Fragen zur Beantwortung bis zum 12.5.2014 übermittelt.

 

Insbesondere geht es bei den Fragen darum, in welchem Umfang Erbschaften und Schenkungen unter Inanspruchnahme von §§ 13a, 13b ErbStG stattfanden, wie sich jährlich der Wert der übergegangenen Vermögen von 2007 bis 2013 entwickelte, inwieweit diese sich auf Betriebsvermögen, land- und forstwirtschaftliches Vermögen und Anteile an Kapitalgesellschaften verteilen, inwieweit §§ 13a, 13b ErbStG zu Steuermindereinnahmen geführt haben, wie hoch die Quote der steuerpflichtigen Erwerbe war, inwieweit Stundungsanträge erfolgt sind und welche Rolle die vom BFH in seiner Vorlage angeführten typischen Gestaltungsmodelle gespielt haben.

 

08.07.2014:

Am 8. Juli 2014 fand die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht ‎statt. Die Richter äußerten wohl Bedenken an der Verfassungsmäßigkeit der Regelungen für Betriebsvermögen. Dabei stellten sie wohl nicht die Privilegierung an sich infrage, äußersten sich aber dahin, dass die gegenwärtige gesetzliche Regelung "über das Ziel hinaus schieße".
Eine Entscheidung wurde zunächst "für den Herbst" angekündigt. Zwischenzeitlich verlautete, dass mit der Entscheidung erst im Dezember zu rechnen sei. Erst nach Verkündung eines Urteils und Veröffentlichung ‎der Urteilsgründe wird sich zeigen, ob und inwieweit ‎Änderungen an den geltenden Regelungen im ErbStG ‎notwendig sind.

 

 

Bundesfinanzhof und Bundesverfassungsgericht zur Verfassungswidrigkeit des Erbschaftssteuergesetzes (ErbStG) in Bezug auf Verschonungsregelungen bei der Übertragung von Betriebsvermögen und Anteilen

 

Erst Ende 2008 wurde das Erbschaftsteuergesetz (ErbStG) umfassend novelliert, nachdem das Bundesverfassungsgericht Teile der alten Regelungen für verfassungswidrig erklärt hatte. Aber auch nach der Novelle bestehen erhebliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit.

 

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch Beschluss vom 05.10.2011 dem Bundesverfassungsgericht Im Wege des konkreten Normenkontrollverfahrens die Frage vorgelegt (BFH Beschluss vom 27.9.2012, II R 9/11),

 

ob § 19 Abs. 1 i.V.m. §§ 13a und 13b des ErbStG in der auf den 1.1.2009 zurückwirkenden Fassung des Wachstumsbeschleunigungsgesetzes vom 22.12.2009 deshalb gegen den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, weil die §§ 13a und 13b ErbStG es ermöglichen, durch bloße Wahl bestimmter Gestaltungen (gewerblich geprägte Personengesellschaft; Kapitalgesellschaft) die Steuerfreiheit des Erwerbs von Vermögen gleich welcher Art und unabhängig von dessen Zusammensetzung und Bedeutung für das Gemeinwohl zu erreichen.

 

Der BFH ist der Ansicht, dass die im Erbschaftsteuergesetz vorgesehenen Begünstigungen für Betriebsvermögen verfassungswidrig sind. Dabei hat der Senat in der Vorlage die aus seiner Sicht unvertretbaren Überprivilegierungen, Zielungenauigkeiten und Ungereimtheiten ausführlich dargelegt. So spricht der BFH von einer Verschärfung der verfassungsrechtlichen Problematik sogar gegenüber dem alten – seinerseits verfassungswidrigen. Hierbei wird eine Reihe von Gestaltungsvarianten aufgezeigt, welche bei geschickter Gestaltung eine erhebliche Ersparnis bei der Steuerbelastung herbeiführen. So bestand nach dem ErbStG in der damaligen Fassung u.a. die Möglichkeit, private Zahlungsmittel durch Einlage in ein Betriebsvermögen erbschaftsteuerlich zu begünstigen (sog. Cash-GmbHs).

 

Solche Cash-GmbHs dienten in erster Linie dazu, um Vermögen ganz oder zumindest fast steuerfrei durch lebzeitige Schenkungen oder Verfügungen von Todes wegen zu übertragen.

 

Die Verfassungsverstöße führten – so der BFH – teils für sich allein, teils in ihrer Kumulation zu einer durchgehenden, das gesamte Gesetz erfassenden verfassungswidrigen Fehlbesteuerung, durch die diejenigen Steuerpflichtigen, die die Vergünstigungen nicht beanspruchen könnten, in ihrem Recht auf eine gleichmäßige, der Leistungsfähigkeit entsprechende und folgerichtige Besteuerung verletzt würden.

 

Der Gesetzgeber hat die Kritik aufgegriffen und durch die neuerliche Änderung des ErbStG im Rahmen des Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetzes wurden mit Wirkung vom 26. Juni 2013 insbesondere Änderungen in den §§ 13 a und b ErbStG vorgenommen, mit denen die Gestaltungsmöglichkeiten so genannter Cash-GmbHs deutlich eingeschränkt wurden.

 

Gleichwohl hat das Bundesverfassungsgericht über die Vorlage des BFH zu entscheiden. Sobald es vorliegt, wird es an dieser Stelle veröffentlicht.