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OLG Frankfurt am Main · Beschluss vom 11. Februar 2013 · Az. 20 W 542/11

Ein Pfeildiagramm erfüllt die Voraussetzungen eines eigenhändig geschriebenen Testaments nicht

  • Gericht:  OLG Frankfurt am Main

  • Datum:   11. Februar 2013

  • Aktenzeichen: 20 W 542/11

  • Typ:  Beschluss

Tenor

Der angefochtene Beschluss des Nachlassgerichts vom 27.10.2011 wird aufgehoben und das Nachlassgericht wird angewiesen, den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) nicht aus den in dem aufgehobenen Beschluss angeführten Gründen zurückzuweisen.

 

Eine Erstattung von den Beteiligten im Verfahren der Beschwerde gegebenenfalls angefallener notwendiger Auslagen wird nicht angeordnet.

 

Gründe

I.

Bei der Beteiligten zu 1) handelt es sich um die Ehefrau des Erblassers, bei der Beteiligten zu 4) um dessen Lebensgefährtin und bei den Beteiligten zu 2) und 3) um entfernte Verwandte des Erblassers.

 

Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Erbscheinsantrag vom ...05.2010 die Erteilung eines Erbscheins beantragt, der sie als Alleinerbin des Erblassers aufgrund gesetzlicher Erbfolge ausweisen soll (Blatt 1 ff der Nachlassakte).

Dagegen haben die Beteiligten zu 2) und 3) Einwendungen erhoben. Sie haben insoweit Bezug genommen auf ein Schriftstück des Erblassers vom 07.03.2007, das eindeutig als Testament des Erblassers zu bewerten sei (wegen dieses Schriftstücks wird Bezug genommen auf Bl. 4 der Nachlassakte, Az. 7 IV …/10).

 

Die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) haben insoweit die Auffassung vertreten, es handele sich schon der Form nach nicht um ein wirksames Testament des Erblassers und im Übrigen bestünden Zweifel an der Echtheit des Schriftstücks.

 

Das Nachlassgericht hat im Hinblick auf die Echtheit dieses Schriftstücks ein Schriftsachverständigengutachten eingeholt, das zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das vorgenannte Schriftstück, einschließlich der ersten Textzeile und der Unterschrift mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eigenhändig durch den Erblasser erstellt worden ist (Sachverständigengutachten vom 27.07.2011, Sonderband Gutachten).

Mit Beschluss vom 27.10.2011 hat das Nachlassgericht den Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) zurückgewiesen. Aufgrund des Gutachtens stehe fest, dass es sich bei dem Schriftstück vom 07.03.2007 um eine eigenhändige Erklärung des Erblassers handele. Diese entspreche auch der Formvorschrift des § 2247 BGB.

 

Da somit ein formgültiges Testament vorliege, habe der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) - beruhend auf gesetzlicher Erbfolge - zurückgewiesen werden müssen (auf den Beschluss Bl. 167 der Nachlassakte wird Bezug genommen).

 

Mit Schriftsatz an das Nachlassgericht vom 10.11.2011- dort vorab eingegangen am selben Tag - haben die Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 1) Beschwerde gegen diese Entscheidung des Nachlassgerichts eingelegt (wegen der Begründung wird auf Bl. 172 ff der Nachlassakte Bezug genommen), der das Nachlassgericht mit Beschluss vom 24.11.2011 nicht abgeholfen hat (Bl. 186 R den Nachlass Akte).

Im Übrigen wird vollumfänglich Bezug genommen auf die von den Beteiligten zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen.

 

II.

Die Beschwerde ist gemäß § 58 FamFG statthaft. Die Beteiligte zu 1) ist nach § 59 Abs. 1 FamFG beschwerdeberechtigt, da sie durch den Beschluss des Nachlassgerichts in ihrem möglichen eigenen gesetzlichen Erbrecht nach dem Erblasser beeinträchtigt ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig, da sie insbesondere form- und fristgerecht eingelegt wurde (§§ 63, 64 FamFG).

 

Die Beschwerde ist auch begründet.

Entgegen der Ansicht des Nachlassgerichts kann das Schriftstück des Erblassers vom 07.03.2007 nicht als formgültiges Testament des Erblassers angesehen werden. Mangels anderweitiger bekannt gewordener letztwilliger Verfügung des Erblassers ist dieser somit nach gesetzlicher Erbfolge beerbt worden.

 

Nach § 2247 Absatz 1 BGB kann der Erblasser ein Testament durch eine eigenhändig geschriebene und unterschriebene Erklärung errichten.

Zweck dieses Schriftformerfordernisses ist es insbesondere, den wirklichen Willen des Erblassers zur Geltung kommen zu lassen, in dem es die Selbständigkeit dieses Willens des Erblassers nach Möglichkeit verbürgt und die Echtheit seiner Erklärungen so weit wie möglich sicherstellen soll (BGH, Entscheidung vom 03.02.1967, Az. III ZB 14/66, zitiert nach juris). Darüber hinaus gewährleistet das eigenhändige Niederlegen in Schriftform einen gegenüber mündlicher Erklärung oder einfacher Schriftform gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutz (vgl. Baumann in Staudinger, 2012, § 2247, Rn. 37 und Rn. 95, m.w.N. zur insoweit überwiegenden Meinung und zur Gegenansicht). Durch das Schriftformerfordernis wird der Erblasser somit auch angehalten, seinen letzten Willen wohlüberlegt niederzulegen (Baumann in Staudinger, a.a.O., Rn. 37).

 

Dem entspricht es, die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments eng auszulegen und als eigenhändig geschrieben nur ein solches Testament anzusehen, das nicht nur von dem Erblasser persönlich abgefasst und niedergelegt, sondern auch von ihm in der ihm eigenen Schrift geschrieben und damit in einer Art und Weise errichtet worden ist, welche die Nachprüfung der Echtheit des Testaments auf Grund der individuellen Züge, die die Handschrift eines jeden Menschen aufweist, gestattet (BGH, a.a.O.). Daher entspricht beispielsweise die Anordnung des letzten Willens in Bildern nicht der gesetzlichen Form (Lange/Kuchinke, Erbrecht, 2001, § 20 IV 1 c).

 

Vorliegend unterliegt es im Hinblick auf das vom Nachlassgericht eingeholte Schriftsachverständigengutachten zwar keinen Zweifeln, dass das auf den 07.03.2007 datierte Schriftstück vom Erblasser selbst errichtet worden ist, zumindest soweit es die in ihm enthaltenen Textpassagen betrifft. Dies alleine reicht aber nicht aus, es unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen als formwirksames Testament im Sinne von § 2247 Absatz 1 BGB anerkennen zu können.

 

Zwar mag es im vorliegenden Fall – worauf auch das Nachlassgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 14.12.2010 (Bl. 61a der Nachlassakte) schon hingewiesen hat – nur schwer vorstellbar sein, dass die Pfeildiagramme von einer anderen Person stammen, als vom Erblasser selbst. Da es bei der Frage der Formwirksamkeit eines Testaments aber um grundsätzliche Wirksamkeitsvoraussetzungen geht, kann es hierauf nicht ankommen.

Der vom Erblasser gewählten Gestaltung des Schriftstücks, als Kombination aus handschriftlichen Worten einerseits – die für sich alleine genommen keine auslegbare letztwillige Verfügung darstellen - und Pfeildiagramm anderseits, mangelt es bereits an der grundsätzlichen Funktion der Sicherstellung der Echtheit der Erklärung. Diese kann sich nicht nur auf einen Teil – den in geschriebene Worte gefassten – beschränken, sondern muss sich auf den gesamten Erklärungsinhalt erstrecken, da nur so sichergestellt ist, dass es sich durchgängig um den letzten Willen des Erblassers handelt. Eine derartige Überprüfung der Echtheit kann hinsichtlich der vorliegenden Pfeilverbindungen aber grundsätzlich gerade nicht erfolgen, da diese ohne eine Möglichkeit der Nachprüfung - beispielsweise durch Schriftsachverständigengutachten – abgeändert werden können und somit einen anderen – soweit ihnen überhaupt entnehmbaren – Bedeutungsinhalt erfahren können. Wie dargelegt, kommt es für die Entscheidung des Senats nicht darauf an, ob es vorliegend tatsächlich einen Anhalt für eine Abänderung dieser Pfeilverbindungen gibt.

 

Aber auch die weitere Schutzfunktion des gesteigerten Überlegungs- und Übereilungsschutzes wird durch das vorliegende Schriftstück nicht gewahrt. Die Gestaltung der wesentlichen erbrechtlichen Regelungen - also beispielsweise in welcher Person/welchen Personen, der Erblasser seinen Rechtsnachfolger/seine Rechtsnachfolger sieht und mit welchen Anteilen, welche Form der Rechtsnachfolge gewollt ist – beispielsweise ob Vor- und Nacherbschaft -, ob einige der benannten Personen als Ersatzerben angesehen werden sollen, oder ob die Erklärung auch Vermächtnisse enthalten soll und ob auch insoweit Ersatzvermächtnisse angeordnet werden sollen – kann insoweit nicht im Wesentlichen einer lediglich zeichnerischen Gestaltung überlassen werden, die gegenüber einer schriftlichen Niederlegung nicht ausreichend gewährleistet, dass sich der Erblasser mit dem tatsächlichen Bedeutungsinhalt der insoweit denkbaren Regelungen befasst hat.

 

Im Hinblick auf die Formunwirksamkeit des Schriftstücks vom 07.03.2007 ist ein Eingehen darauf, ob dieses insgesamt überhaupt eine der Auslegung zugängliche „Erklärung“ enthält und wenn ja, welchen Inhalts, nicht erforderlich. Auch kommt es somit auf die von dem Senat mit Schreiben vom 08.12.2011 (Bl. 190 der Nachlassakte) vorsorglich angeregte Ergänzung des Sachvortrages der Beteiligten hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses und der inhaltlichen Auslegung des Schriftstücks nicht mehr an.

Das Nachlassgericht wird nunmehr zu prüfen haben, ob der auf der gesetzlichen Erbfolge beruhende Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 1) den insoweit bestehenden Voraussetzungen entspricht, insbesondere die Voraussetzungen der §§ 2354, 2356 Absatz 1 BGB erfüllt sind.

Die Entscheidung ergeht aufgrund des Erfolges der Beschwerde kraft Gesetzes gerichtsgebührenfrei, § 131 Absatz 3 KostO. Veranlassung dafür, die Erstattungsfähigkeit notwendiger Aufwendungen der Beteiligten nach § 81 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 FamFG anzuordnen, besteht nicht.

Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht gegeben sind (§ 70 FamFG). Weder hat die Sache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.

 

Eine Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht gegeben (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 17. Aufl., 2011, § 70 Rn. 4 und 41).