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Berechnung der 10-Jahres-Frist für den Freibetrag für Schenkungen und Erbschaften bei vorweggenommener Erbfolge

Erbschafts- und Schenkungssteuern lassen sich unter anderem dadurch einsparen, dass bereits zu Lebzeiten Teile des Vermögens auf andere Personen, zum Beispiel den Ehe- oder Lebenspartner, die Kinder oder Enkelkinder übertragen werden.

 

 

 

Denn vom Grundsatz her erhält jeder Begünstigte alle zehn Jahre aufs Neue die ihm nach dem Gesetz zustehenden Freibeträge. Diese betragen für den Ehegatten und Lebenspartner stolze 500.000 €, für Kinder 400.000 € und für Enkelkinder immerhin 200.000 € - für den nichtehelichen Lebensgefährten dagegen nur 20.000 €. Da sich diese Beträge jeweils auf die Beziehung zwischen Schenker und Beschenkten beziehen, können z.B. Eltern ihren drei Kindern insgesamt 2 x 3 x 400.000 €, also 2,4 Millionen Euro zu Lebzeiten steuerfrei schenken und das alle zehn Jahre.

 

 

 

Oft bereitet aber die Berechnung der 10-Jahresfrist Probleme und bringt das Risiko mit sich, dass Freibeträge nicht genutzt werden können.

 

 

 

Die gesetzliche (Grund-)Bestimmung findet sich in § 14 ErbStG:

 

§ 14 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) - Berücksichtigung früherer Erwerbe

 

 

(1) Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Vermögensvorteile werden in der Weise zusammengerechnet, daß dem letzten Erwerb die früheren Erwerbe nach ihrem früheren Wert zugerechnet werden. Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, die für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers und auf der Grundlage der geltenden Vorschriften zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre. Anstelle der Steuer nach Satz 2 ist die tatsächlich für die in die Zusammenrechnung einbezogenen früheren Erwerbe zu entrichtende Steuer abzuziehen, wenn diese höher ist. Die Steuer, die sich für den letzten Erwerb ohne Zusammenrechnung mit früheren Erwerben ergibt, darf durch den Abzug der Steuer nach Satz 2 oder Satz 3 nicht unterschritten werden. Erwerbe, für die sich nach den steuerlichen Bewertungsgrundsätzen kein positiver Wert ergeben hat, bleiben unberücksichtigt.
(2) Führt der Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit zu einer Veränderung des Werts eines früheren, in die Zusammenrechnung einzubeziehenden Erwerbs, endet die Festsetzungsfrist für die Änderung des Bescheids über die Steuerfestsetzung für den späteren Erwerb nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung nicht vor dem Ende der für eine Änderung des Bescheids für den früheren Erwerb maßgebenden Festsetzungsfrist. Dasselbe gilt für den Eintritt eines Ereignisses mit Wirkung für die Vergangenheit, soweit es lediglich zu einer Änderung der anrechenbaren Steuer führt.
(3) Die durch jeden weiteren Erwerb veranlaßte Steuer darf nicht mehr betragen als 50 Prozent dieses Erwerbs.

Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011 RE 14.1-14.3

Weitere Erläuterungen dazu finden sich in der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Anwendung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuerrechts (Erbschaftsteuer-Richtlinien 2011 - ErbStR 2011, Bundesratsdrucksache 704/11 04.11.11) der Bundesregierung.

 

Wenn Ihnen die Erbschaftssteuerrichtlinien zu kompliziert erscheinen, fragen Sie uns gern.

 

R E 14.1 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Grundsatz

(1) 1Mehrere innerhalb von zehn Jahren von derselben Person anfallende Erwerbe sind bei der Besteuerung des jeweils letzten Erwerbs im Zehnjahreszeitraum mit diesem letzten Erwerb zusammenzurechnen. 2Dabei verlieren die einzelnen Erwerbe aber nicht ihre Selbstständigkeit. 3Es geht lediglich darum, die Steuer für den letzten Erwerb zutreffend zu ermitteln. 4In die Zusammenrechnung sind, sofern die Voraussetzungen dafür erfüllt sind, auch Erwerbe aus der Zeit vor dem 1.1.2009 einzubeziehen.

(2) 1Für die früheren Erwerbe bleibt deren früherer steuerlicher Wert maßgebend. 2Ein Erwerb von Grundbesitz vor dem 1.1.2009 ist mit dem maßgebenden Grundbesitzwert (§ 138 BewG) anzusetzen. 3Vorerwerbe mit negativem Steuerwert sind von der Zusammenrechnung ausgenommen.

(3) 1Die Steuer für den Gesamtbetrag ist auf der Grundlage der geltenden Tarifvorschriften im Zeitpunkt des Letzterwerbs zu berechnen. 2Die Steuerklasse, die persönlichen Freibeträge und der Steuertarif richten sich deshalb nach dem geltenden Recht. 3Von der Steuer für den Gesamtbetrag wird die Steuer abgezogen, welche für die früheren Erwerbe nach den persönlichen Verhältnissen und auf der Grundlage der Tarifvorschriften (§§ 14 bis 19 ErbStG) zur Zeit des letzten Erwerbs zu erheben gewesen wäre (fiktive Abzugssteuer). 4Die Steuer ist so zu berechnen, dass sich der dem Steuerpflichtigen zustehende persönliche Freibetrag tatsächlich auswirkt, soweit er nicht innerhalb von zehn Jahren vor diesem Erwerb verbraucht worden ist. 5Statt der fiktiven Steuer ist die seinerzeit für die Vorerwerbe tatsächlich zu entrichtende Steuer abzuziehen (tatsächliche Abzugssteuer), wenn sie höher ist. 6Ist die Steuer für den Vorerwerb unzutreffend festgesetzt worden (z.B. fehlerhafter Wertansatz, fehlerhafte Steuerklasse), bleibt die Festsetzung für den Vorerwerb unverändert. 7Als tatsächlich zu entrichtende Abzugssteuer ist jedoch die Steuer zu berücksichtigen, die sich nach den tatsächlichen Verhältnissen zur Zeit der Steuerentstehung für den Vorerwerb unter Berücksichtigung der geltenden Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung zur Zeit der Steuerentstehung für den Letzterwerb ergeben hätte. 8Ist die auf die Vorerwerbe entfallende Steuer höher als die für den Gesamterwerb errechnete Steuer, kann es nicht zu einer Erstattung dieser Mehrsteuer kommen.

(4) 1Reicht eine Schenkungskette über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren, ist die Steuer für den letzten Erwerb nach den Grundsätzen des Absatzes 3 zu berechnen. 2Ein wiederauflebender Freibetrag ist nicht zu berücksichtigen.

(5) Treffen in einem Steuerfall § 14 Absatz 3, § 21 und § 27 ErbStG zusammen, ist die sich für den steuerpflichtigen Erwerb ergebende Steuer zunächst nach § 27 ErbStG zu ermäßigen, auf die ermäßigte Steuer die ausländische Steuer nach Maßgabe des § 21 ErbStG anzurechnen und auf die da- nach festzusetzende Steuer die Begrenzung des § 14 Absatz 3 ErbStG anzuwenden (> R E 10.1 Absatz 2).

 

 

 

 

R E 14.2 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Zusammentreffen mit Begünstigungen nach §§ 13a, 19a ErbStG

(1) Die Zusammenrechnung mehrerer Erwerbe, bei denen für einzelne Erwerbe der Verschonungsabschlag und Abzugsbetrag nach § 13a ErbStG und die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG zur Anwendung kommen, erfolgt unter Berücksichtigung der nachfolgenden Absätze.

(2) 1Die §§ 13a, 19a ErbStG sind bei der Ermittlung der Steuer auf den Gesamterwerb nur auf das in die Zusammenrechnung einbezogene begünstigte Vermögen anzuwenden, das nach dem 31.12.2008 zugewendet wurde. 2Ein bei einem Vorerwerb in Anspruch genommener Abzugsbetrag nach § 13a Absatz 2 ErbStG ist verbraucht (> R E 13a.2). 3Deshalb kann ein bei dem Vorerwerb nicht vollständig ausgeschöpfter Abzugsbetrag auch im Fall der Zusammenrechnung nicht bei einem späteren Erwerb begünstigten Vermögens abgezogen werden. 4Vorerwerbe, für die keine Befreiung nach § 13a ErbStG zu gewähren war, können auch bei der Berechnung der Steuer für den Gesamtbetrag nicht als begünstigtes Vermögen behandelt werden.

(3) 1Die Befreiung nach § 13a ErbStG hat zur Folge, dass begünstigtes Vermögen nur in Höhe des die Befreiung übersteigenden Betrags in die Zusammenrechnung einbezogen werden kann. 2Die Tarifbegrenzung nach § 19a ErbStG wirkt sich nur aus, soweit zum Letzterwerb tarifbegünstigtes Vermögen gehört.

 

 

 

 

 

 

R E 14.3 Berücksichtigung früherer Erwerbe; Mindeststeuer und Festsetzungsfrist

(1) Nach § 14 Absatz 1 Satz 4 ErbStG darf durch den Abzug der fiktiven Steuer auf den Vorerwerb (§ 14 Absatz 1 Satz 2 ErbStG) oder den Abzug der tatsächlich zu entrichtenden Steuer (§ 14 Absatz 1 Satz 3 ErbStG) die Steuer, die sich für den letzten Erwerb allein ergeben würde, nicht unterschritten werden (Mindeststeuer).

(2) 1§ 14 Absatz 2 ErbStG regelt den Ablauf der Festsetzungsfrist für die Steuerfestsetzung für einen Erwerb, wenn diesem Erwerb im Rahmen des § 14 Absatz 1 ErbStG ein früherer Erwerb hinzuzurechnen ist oder war und der Wert des früheren Erwerbs durch Eintritt eines Ereignisses sich mit steuerlicher Rückwirkung später ändert. 2Der Bescheid über den Erwerb ist nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO zu ändern. 3Die Festsetzungsfrist endet nicht vor Ablauf der Festsetzungsfrist für den früheren Erwerb.

(3) 1§ 14 Absatz 2 ErbStG stellt klar, dass im Falle einer Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für Vorerwerbe nach § 175 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 AO auch der Steuerbescheid für den Letzterwerb nach dieser Vorschrift zu ändern ist. 2Die Aufhebung oder Änderung des Schenkungsteuerbescheides für den Vorerwerb stellt für die Besteuerung des Letzterwerbs ein Ereignis mit steuerlicher Rückwirkung dar.