LG Berlin, Urteil vom 07.11.2011, AZ 38 O 358/2011,: Widerruf bei Verbraucherkreditvertrag/ Fernabsatzvertrag bei verbundenem Geschäft aus Darlehensvertrag und Immobilienkaufvertrag

 

Geschäftsnummer: 38 O 358/10

verkündet am: 07.11.2011

 In dem Rechtsstreit

Urteil

Landgericht Berlin

Im Namen des Volkes

hat die Zivilkammer 38 des Landgerichts Berlin auf die mündliche Verhandlung vom 10. Oktober 2011 durch den Richter am Landgericht Dr.  (...) als Einzelrichter

für Recht erkannt:

       1.Die Beklagte zu 2. wird verurteilt, an die Kläger 28.785,30 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.09.2010 Zug um Zug gegen Zahlung von 136.200,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 4,53 Prozentpunkten hierauf ab dem 08.07.2005 zu zahlen. 
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

      2.Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Kläger tragen diese zu je 5/16 und die Beklagte zu 2. zu 3/8.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 1. tragen die Kläger jeweils zu 1⁄2.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2. tragen die Kläger jeweils zu 1/8 und die Beklagte zu 2. zu 3⁄4.

   3.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % hiervon. 
Tatbestand:

Die Kläger begehren von dem Verkäufer einer Immobilie und von der finanzierenden Bank Schadensersatz wegen der Vermittlung eines finanzierten Wohnungserwerbs und berufen sich auf einen Widerruf des Darlehensvertrages.

Den Klägern wurde durch den Mitarbeiter P (...) der Firma  (...) GmbH eine Wohnung der Beklagten zu 1. zum Preis von 136.200,00 € angeboten, den die Beklagte zu 2. finanzieren sollte. Über die Firma  (...) erreichte die Beklagte zu 2. eine Darlehensanfrage der Kläger. Die Beklagte zu 2. sandte ihr Darlehensangebot an die Kläger am 10.05.2005 an die Firma  (...), die die Unterlagen an Herrn P (...) weiterleitete. Die Kläger nahmen am 17.05.2005 den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2. über netto 137.580,00 € mit Zinsen von 4,99 % und Gesamtkosten von 247.892,83 € an, wobei die Tilgung endfällig im Jahre 2030 erfolgen sollte. Das Darlehen sicherten u.a. zwei Lebensversicherungen ab, aus denen die Tilgung erfolgen sollte und die im Jahre 2030 Garantiezahlungen von 52.689,00 € und 32.100,00 € zuzüglich Überschussbeteiligung erbringen. Der Darlehensvertrag enthielt eine Widerrufsbelehrung, wegen deren Inhaltes auf den Vertrag vom  (...) Bezug genommen (in Anlagenkonvolut B 2/1).

Am 30.05.2005 gaben die Kläger ein notarielles Kaufangebot über die im Klageantrag bezeichnete Wohnung der Beklagten zu 1. ab, das diese am 09.06.2005 annahm. Ein Altlastenverdacht hinsichtlich des verkauften Grundstückes, der aufgrund der Eintragung im Bodenbelastungskataster bestand, war Ende 2004 ausgeräumt und wurde aufgrund eines Gutachtens vom Mai 2005 durch Bescheid der zuständigen Verwaltung formell für beseitigt erklärt.

Die Kläger zahlten auf das am 8.7.2005 ausgereichte Darlehen 18.879,30 € Raten und 1.375,80 € Bearbeitungsgebühr. Ferner erhielt die Beklagte zu 2. auf das Darlehen aus abgetretenen Mietansprüchen 8.530,20 €. Ferner wandten die Kläger für die Lebensversicherungen 5.081,67 € und 3.531,00 € auf und zahlten an Hausgeld 7.250,00 €. Sie erhielten Mieteinnahmen in Höhe von 15.790,90 €. Die Immobilie wird zwangsversteigert, wobei der Versteigerungserlös und die Zwangsvollstreckungskosten noch nicht feststehen.

Am 01.10.2009 focht der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung gegenüber der Beklagten zu 1. an. Im Prozess erklärte er den Widerruf des Kaufvertrages und des Darlehensvertrages.

Die Kläger behaupten, den Darlehensvertrag durch die Firma  (...) GmbH per Brief erhalten zu haben, ohne darüber ein persönliches Gespräch geführt zu haben. Die Firma  (...) GmbH habe den Klägern geraten, zwei Lebensversicherungen zum Tilgungsersatz abzuschließen.

Zunächst hatten die Kläger behauptet, der Verkehrswert der verkauften Wohnung habe am 07.08.2009 51.000,00 € betragen und sich insoweit auf das Gutachten Anlage K 7 bezogen. Nach Angriffen der Beklagten gegen dieses Gutachten behaupten die Kläger nunmehr, der Verkehrswert der Wohnung habe 76.360,00 € betragen und beziehen sich insoweit auf das Gutachten Anlage K

14. Sie sind der Meinung, der Kaufvertrag sei sittenwidrig wegen Kaufpreisüberhöhung. Zudem hätte sie auf den Altlastenverdacht hingewiesen werden müssen.

Sie meinen, die Frist für den Widerruf des Darlehensvertrages habe nicht zu laufen begonnen, da die Widerrufsbelehrung sowohl den Vorschriften zum Verbraucherkreditvertrag als auch denen zum Fernabsatzvertrag nicht genüge. Darlehensvertrag und Kaufvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar. Sie behaupten, sie hätten bei ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag den Kaufvertrag nicht abgeschlossen.

Ferner sind sie der Meinung, dass die Beklagte zu 2. sie darauf hätte hinweisen müssen, dass die garantierten Auszahlungssummen bei den Lebensversicherungsverträgen nicht zur Tilgung des Darlehens im Jahre 2030 reichen würden.

Nach streitwertirrelevanten Klageänderungen beantragen die Kläger nunmehr,

1. a) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger 28.857,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

b) die Beklagte zu 1. zu verurteilen, die Kläger von den bestehenden Darlehensrückzahlungs- und Zinszahlungs- und Zahlungsverpflichtungen aus dem zwischen den Klägern und der Beklagten zu 2. bestehenden Darlehensvertrag vom 17.05.2005, Darlehenskontonummer:  (...) freizustellen, und festzustellen, dass die Kläger der Beklagten zu 2. aus dem zwischen diesen Parteien bestehenden Darlehensvertrag vom 17.05.2005, Konto-Nr.  (...) keine Leistungen mehr schulden,

2. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, den Klägern auch den darüber hinausgehenden Schaden, der gegenwärtig noch nicht beziffert werden kann, aus dem Erwerb durch die Kläger des im Wohnungsgrundbuch des Amtsgerichts  (...) von  (...), Blatt  (...) verzeichneten Wohnungseigentums bestehend aus einem Miteigentumsanteil von 94/10.000stel an den Grundstücken in  (...) Berlin  (...),  (...) Straße  (...) verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr.  (...) bezeichneten Wohnung im Hause  (...) Straße  (...) Berlin, belegen im 1. OG links, bestehend aus drei Zimmern und Nebengelass mit einer Wohnfläche von ca. 74,06 m2 sowie das Sondernutzungsrecht an dem Aufteilungsplan mit Nr.  (...) bezeichneten Keller sowie aus dem mit der Beklagten zu 2. abgeschlossenen Darlehensvertrag vom 17.05.2005, Darlehenskonto-Nr.  (...) zu ersetzen,

3. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an die Kläger die außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Rechtsanwalts M (...) W (...),  (...),  (...) Pinneberg in Höhe von 2.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen sowie in Höhe von 1.797,09 € freizuhalten.

Die Beklagten beantragen,

die Klage abzuweisen.

Die Beklagte zu 2. behauptet, der Mitarbeiter B (...) der Firma  (...), der Mitarbeiter P (...) von der  (...) GmbH und Herr W (...) hätten die Kläger zum Darlehen in persönlichen Gesprächen beraten. Die Beklagte zu 1. behauptet, das Grundstück habe bei Verkauf einen Verkehrswert von 100.000,00 € gehabt, und bezieht sich auf das Gutachten Anlage B 5. Die Beklagte zu 2. behauptet, zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses seien für sechsjährige Darlehen Zinsen in Höhe von 4,53 % marktüblich gewesen. Die Beklagten halten den Kaufvertrag nicht für sittenwidrig. Die Beklagte zu 2. hält den Widerruf des Darlehensvertrages für verfristet. Für den Fall, dass der Darlehensvertrag wirksam widerrufen sei, macht sie geltend, dass die Kläger Zug um Zug den Darlehensbetrag zuzüglich der marktüblichen Verzinsung an sie zurückzahlen müssten.

Die Kammer hat den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen. Das Gericht hat Beweis erhoben über die Behauptung der Kläger, die Zeugen P (...) und W (...) hätten den Klägern Auskünfte über das zur Finanzierung der Eigentumswohnung bei der Beklagten zu 2. mit Vertrag vom  (...) aufgenommene Darlehen gegeben, durch Vernehmung der Zeugen P (...) und W (...). Wegen des

Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 11.07.2011 und 10.10.2011 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist gegen die Beklagte zu 1. unbegründet, gegen die Beklagte zu 2. begründet nur hinsichtlich eines Betrages von 28.785,30 € nebst Rechtshängigkeitszinsen mit der tenorierten Zug-um-Zug-Einschränkung sowie hinsichtlich der Feststellung, aus dem Darlehensvertrag keine Leistungen mehr zu schulden.

I.

1. Die Kläger können von der Beklagten zu 1. nicht Zahlung von 28.857,07 € (Zahlung auf Darle- hen, Lebensversicherung und Hausgeld abzüglich Mieteinkünfte) verlangen.

a) Ein Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1, 311 Abs. 2 Nr. 1 BGB wegen Verletzung vorvertraglicher Pflichten bei der Anbahnung des zwischen den Parteien abgeschlossenen Kaufvertrages steht dem Kläger nicht zu. Die Beklagte zu 1. hat insoweit keine Pflicht verletzt.

Eine sittenwidrige Täuschung über den Kaufpreis hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Grundsätzlich ist es Sache jeden Vertragspartners, sich selbst eine Meinung zu bilden, ob der Preis eines Kaufvertrages ihm angemessen erscheint. Eine Aufklärungspflicht wird nur bejaht, wenn die Sittenwidrigkeitsgrenze erreicht ist, d.h. der Kaufpreis annähernd das Doppelte des tatsächlichen Wertes beträgt (Palandt, BGB, § 138 RNrn. 22 und 34a). Die Kläger haben substantiiert nur einen tatsächlichen Wert der verkauften Wohnung zum Verkaufszeitpunkt von 76.300,00 € behauptet, indem sie nach Angriffen gegen das zuerst von ihnen ins Feld geführte Gutachten sich nunmehr auf das Gutachten der Anlage K 14 mit einem entsprechenden Endwert beziehen. Der mit der Beklagten zu 1. vereinbarte Kaufpreis übersteigt diesen Wert jedoch nur um etwa 70 %, so dass bereits nach dem Klägervortrag der Kaufpreis nicht die Sittenwidrigkeitsgrenze erreicht.

Die Beklagte zu 1. musste die Kläger auch nicht mehr zum Kaufzeitpunkt über einen Altenlastenverdacht aufklären. Dieser Verdacht war zum Kaufzeitpunkt bereits ausreichend ausgeräumt.

b) Ein entsprechender Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1. steht den Klägern auch nicht nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil der Kaufvertrag wegen Anfechtung oder als Folge des Widerrufs des Darlehensvertrages unwirksam wurde. Ein entsprechender Rückforderungsanspruch nach § 812 BGB würde sich allenfalls auf die Rückzahlung des Kaufpreises richten, der jedoch nicht Gegenstand des Zahlungsantrages ist.

Aus den unter 1.a) genannten Gründen steht den Klägern gegen die Beklagte zu 1. kein Schadensersatzanspruch zu, so dass auch die zulässige Feststellungsklage sowie die Klage auf Freistellung vom Darlehensvertrag (als Schadensersatzfolge) abzuweisen ist.

Mangels Verzuges mit einem Hauptleistungsanspruch durch die Beklagte zu 1. haben die Kläger gegen diese auch keinen Anspruch auf Erstattung bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten aus § 280 Abs. 1 BGB als Schadensersatzfolge. 
II.

Ein Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 2. steht den Klägern nur in Höhe von 28.785,30 € zu, nämlich in der Höhe, in der sie an die Beklagte zu 2. bisher Leistungen auf das Darlehen erbrachten.

a) Der entsprechende Rückzahlungsanspruch ergibt sich aus §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 BGB. Denn die Kläger haben den mit der Beklagten zu 2. geschlossenen

Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Grundsätzlich steht ihnen nach § 495 Abs. 1 BGB ein Widerrufsrecht für diesen Verbraucherkredit zu. Bei Zugang des in der Klageschrift erklärten Widerrufs an die Beklagte zu 2) war auch noch nicht die Widerrufsfrist nach § 355 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 3 BGB erloschen. Denn der Widerruf war unbefristet möglich, da die von der Beklagten zu 2. den Klägern erteilte Widerrufsbelehrung falsch war. Denn in der Belehrung fehlte der Hinweis, dass die Widerrufsfrist erst nach Erhalt einer Abschrift der Vertragserklärung beginnt (vgl. BGH, NJW 2009, 3572 Rn. 15 f.). Die Widerrufsbelehrung genügt auch nicht dem Muster gemäß Anlage 2 der BGB-Infoverordnung, so dass die Beklagte zu 2. damit wegen Art. 245 EGBGB, § 1 Abs. 4 S. 2 BGB-Info-VO ihrer Belehrungspflicht genügt hätte. Die Widerrufsbelehrung weicht dadurch vom Muster ab, dass die Unterüberschrift “Widerrufsrecht” fehlt, die Worte “der Lauf der Frist” durch “die Frist” ersetzt sind und statt des Wortes “Widerrufsfrist” das Wort “Frist” verwandt wird. Wie der BGH (WM 2011, 1799 Rn. 39), dem das Gericht folgt, entschieden hat, führt jede inhaltliche Änderung am Muster dazu, dass der Vertrauensschutz nach § 1 Abs. 4 Satz 2 BGB-Infoverordnung in Verbindung mit Art. 245 EGBGB nicht mehr Platz greift. Mit inhaltlichen Änderungen sind insoweit alle sprachlichen Änderungen im Gegensatz zu rein drucktechnischen Änderungen gemeint. Denn Sinn dieser Abgrenzung ist, dass gerade das Risiko, ob eine sprachliche Änderung sich auch auf den Inhalt auswirkt - und sei es nur dadurch, dass sie zu Missverständnissen führen kann - wiederum einer Überprüfung bedarf. Sinn des Musters der BGB-Info-Verordnung ist es jedoch nur, dem Verwender dieses Risiko abzunehmen, wenn solche Auslegungsschwierigkeiten sich wegen der sprachidentischen Fassung gerade nicht stellen.

Die wegen wirksamen Widerrufs des Darlehensvertrages danach geschuldete Rückzahlung der von den Klägern an die Beklagte zu 2. geleisteten Beträge hat gemäß § 320 Abs. 1 BGB aufgrund der Einrede der Beklagten zu 2. jedoch nur Zug um Zug gegen die Erfüllung der Pflichten der Kläger zur Rückerstattung nach §§ 355 Abs. 1 Satz 1, 357 Abs. 1 Satz 1, 346 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB zu erfolgen. Danach schulden die Kläger der Beklagten zu 2. Rückzahlung der empfangenen Leistungen, d.h. des Darlehensbetrages von 136.200,00 € und einer Nutzungsentschädigung. Für deren Höhe ist nach § 346 Abs. 2 Satz 2 BGB die Klägerseite beweisbelastet, soweit sie - wie hier - unter dem Vertragszins (von 4,99 ‰) liegen

soll. Die Kläger hätten daher darlegen und beweisen müssen, dass der marktübliche Zinssatz geringer als 4,53 % zum Vertragsabschlusszeitpunkt für sechsjährige Darlehen ist. Auf die sechsjährige Laufzeit kommt es an, weil der Widerruf des Darlehensvertrages sechs Jahre nach Abschluss erfolgte. Die Kläger behaupten bereits nicht substantiiert einen konkreten geringeren marktüblichen Zins.

Die Beklagte zu 2. muss sich auch nicht nach § 358 Abs. 4 S. 3 BGB etwaige Rückabwicklungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte zu 1. entgegenhalten lassen. Denn das Darlehen und der Immobilienkaufvertrag bilden kein verbundenes Geschäft. Voraussetzung hierfür wäre nach § 358 Abs. 3 Satz 1 und 3 BGB, dass die Beklagte zu 2. den Grundstücksverkauf gefördert hätte dadurch, dass sie sich Verkäuferinteressen zu eigen machte, Verkäuferfunktionen bei Planung, Werbung oder Durchführung übernahm oder einseitig den Verkäufer begünstigt hätte. Hierfür ist nichts vorgetragen oder ersichtlich. Die Tatsache, dass Darlehen und Finanzierung über den selben Vertrieb erfolgt sein mögen, genügt für die Annahme eines verbundenen Geschäftes zwischen Darlehen und Immobilienkaufvertrag gerade nicht.

b) Soweit der Zahlungsanspruch gerechtfertigt ist, ergibt sich die Verpflichtung der Beklagten zu 2. zur Zahlung von Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit nach dem 07.09.2010 aus § 291 BGB.

c) Ein weitergehender Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte zu 2. besteht nicht. Insbesondere können die Kläger von der Beklagten zu 2. nicht ihre auf Lebensversicherung und Hausgeld geleisteten Zahlungen (abzüglich der Erträge aus der Wohnungsmiete) als Schadensersatz nach §§ 280 Abs. 1, 311 Nr. 1 BGB verlangen, weil die Beklagte zu 2. den Klägern gegenüber keine ihr obliegende vorvertragliche Pflicht bei der Anbahnung des Darlehensvertrages verletzte.

Unabhängig von der Frage, ob die Beklagte zu 2. einen (tatsächlichen oder wegen institutionalisierten Zusammenwirkens zu vermutenden) Wissensvorsprung hinsichtlich einer

sittenwidrigen Überteuerung der verkauften Wohnung hatte, liegt insoweit schon deshalb keine Pflichtverletzung vor, weil die Kläger aus den unter I.1.a) genannten Gründen eine sittenwidrige Überteuerung bereits nicht substantiiert dargelegt haben.

Die Beklagte zu 2. musste die Kläger auch schon deshalb nicht darüber aufklären, dass die von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungen nicht zur Tilgung des Darlehens reichten, weil auch insoweit kein substantiierter Klägervortrag dazu vorliegt, dass eine wesentliche Lücke hierbei, die die gesamte Vertragsabwicklung gefährden würde, aus Sicht der Beklagten zu 2. vorliegen musste. Zum Zeitpunkt des Darlehensabschlusses konnte jedenfalls vertretbar davon ausgegangen werden, dass Lebensversicherungen neben der garantierten Zahlung noch eine Überschussbeteiligung erwirtschafteten, die jedenfalls etwa zwei Drittel des Garantiebetrages ausmachte. Unter dieser Voraussetzung genügten die Summen der von den Klägern abgeschlossenen Lebensversicherungen, die als Tilgungsersatz dienen sollten, bei Endfälligkeit des Darlehens zur vollen Tilgung.

Den Klägern steht gegen die Beklagte zu 2. schließlich auch kein Schadensersatzanspruch auf Rückabwicklung des Darlehens und des finanzierten Kaufvertrages deshalb zu, weil die Beklagte zu 2. eine falsche Widerrufsbelehrung verwendete. Zwar stellt die Verwendung einer falschen Widerrufsbelehrung eine Pflichtverletzung und nicht nur eine Obliegenheitsverletzung dar (BGH, BB 2008, 858 Rn. 18). Die Kläger haben jedoch nicht die für den Schadensersatzanspruch notwendige Kausalität dieser Pflichtverletzung bewiesen, obwohl sie für diese Anspruchsbegründende Voraussetzung beweisbelastet sind: Ihre bestrittene Behauptung, sie hätten bei richtiger Widerrufsbelehrung im Darlehensvertrag den Kaufvertrag nicht abgeschlossen, haben sie unter Beweis gestellt. Ihre Parteivernehmung von Amts wegen nach § 448 ZPO war nicht angezeigt, da nicht überwiegende Gründe für die Plausibilität ihres Vorbringens sprechen. Denn sie tragen bereits nicht vor, warum sie bei korrekter Belehrung, der zufolge die Widerrufsfrist noch vor Kaufvertragsabschluss abgelaufen wäre, den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätten, während nicht vorgetragen ist, dass in Folge der falschen Belehrung die Widerrufsfrist im konkreten Fall aus Klägersicht erst nach Abschluss des Kaufvertrages abgelaufen wäre.

Da, wie unter 1. ausgeführt, die Kläger den Darlehensvertrag mit der Beklagten zu 2. wirksam widerrufen haben, war auf den gemäß § 256 Abs. 1 ZPO zulässigen Antrag festzustellen, dass sie aus dem Darlehensvertrag (nicht aber aus dem Rückabwicklungsverhältnis) der Beklagten zu 2. keine Leistungen mehr schulden.

Der ebenfalls nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässige Antrag auf Feststellung einer Schadensersatzpflicht der Beklagten zu 2. war hingegen aus den oben unter 1.c) genannten Gründen mangels eines Schadensersatzanspruches der Kläger gegen die Beklagte zu 2. als unbegründet abzuweisen.

Die Kläger können von der Beklagten zu 2. auch nicht im Wege des Schadensersatzes Ersatz bzw. Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten verlangen. Die insoweit einzig in Betracht kommende Anspruchsgrundlage des § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 286 BGB ist nicht erfüllt, weil sich die Beklagte zu 2. mit den Zahlungsansprüchen vorgerichtlich nicht in Verzug befand. Der Widerruf des Darlehensvertrages ist erst in der Klageschrift erklärt worden und daher der Zahlungsanspruch erst mit Klagezustellung fällig geworden. 
III.

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO unter Anwendung der Baumbachschen Formel. Hierbei war hinsichtlich der Verurteilung der Beklagten zu 2. zur Zahlung die erfolgte Zug-um-Zug-Einschränkung zu berücksichtigen, die den tenorierten Zahlungsanspruch wirtschaftlich zurücktreten lässt.

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.