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LG Hamburg, Urteil vom 06.02.2014, AZ 313 O 191/13: Recht auf Widerruf für günstigere Anschlussfinanzierung bei Abweichung von der Musterwiderrufsbeleherung

Landgericht Hamburg

 

 

 

Urteil

 

IM NAMEN DES VOLKES

 

Az.: 313 O 191/13

 

Verkündet am 06.02.2014

 

....erkennt das Landgericht Hamburg - Zivilkammer 13 - durch den Richter am Landgericht Dr. Bodendiek als Einzelrichter am 06.02.2014 auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 16.01.2014 für Recht:

 

 

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 18.953,94 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.04.2013 zu zahlen.

 

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

 

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand

 

Die Kläger strebten im Jahr 2005 eine Anschlussfinanzierung für das von ihnen erworbene, seinerzeit auch bewohnte und mittels eines Kredites der H..V..bank finanzierte Grundeigentum in B., E... Weg an. Sie schlossen zu diesem Zweck mit Datum vom 16.11.2005 einen Kreditvertrag (Anlage K 1) mit der Beklagten. Die Darlehenssumme betrug 125.000,00 EUR. Im Hinblick auf die noch laufende Kreditverbindlichkeit für das Objekt bei der H..V..bank wurde zwischen den Parteien vereinbart, dass Bereitstellungszinsen erst ab dem 1.11.2008 fällig werden sollten. Die Konditionen wurden bis zum 29.10.2018 festgeschrieben. Wegen der Einzelheiten der den Klägern erteilten Widerrufsbelehrung wird auf Seite 9 der Anlage K 1 Bezug genommen. Die Auszahlung des Darlehensbetrages erfolgte zum 31.10.2008.

 

Im Jahr 2012 beabsichtigten die Kläger, das o.g. Grundstück zu veräußern. Der Kläger zu 1. wandte sich mit Telefax vom 12.7.2012 (Anlage B 1) an die Beklagte und bat um Mitteilung, welche "Kredit-Ablösesumme" (inkl. Vorfälligkeitsentschädigung)" bei einem Verkauf der Wohnung zum 31.7.2012 fällig werden würde. Mit Schreiben vom 16.7.2012 (Anlage B 2) bat der von den Klägern beauftragte Rechtsanwalt R... die Beklagte um Mitteilung, zu welchen Konditionen eine hausinterne Umschuldung oder alternativ eine Ablösung durch ein Drittdarlehen des noch valutierenden Darlehens kurzfristig erfolgen könne. Im Oktober 2012 kam es schließlich zur vorzeitigen Rückzahlung der Darlehenssumme. Die Kläger entrichteten in diesem Zusammenhang an die Beklagte eine sog. "Vorfälligkeitsentschädigung" i.H.v. 18.953,94€.

 

Mit anwaltlichem Schreiben ihrer hiesigen Bevollmächtigten vom 20.3.2013 (Anlage K 2) erklärten die Kläger den Widerruf des o.g. Darlehensvertrages und forderten die Beklagte zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung bis zum 4.4.2013 auf. Eine Zahlung seitens der Beklagten erfolgte daraufhin indessen nicht.

 

Die Kläger sind der Auffassung, die Beklagte sei ihnen gegenüber zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Die Beklagte habe die entsprechende Zahlung ohne Rechtsgrund erhalten, da der zugrundeliegende Kreditvertrag von den Klägern wirksam widerrufen worden sei.

 

Die Kläger meinen, sie seien noch berechtigt gewesen, ihr gesetzliches Widerrufsrecht wahrzunehmen, da die Widerrufsbelehrung der Beklagten nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprochen habe. Unrichtig sei die Belehrung über den Fristbeginn. Für einen rechtlich nicht gebildeten Verbraucher sei ferner unklar, was sich hinter dem in der Belehrung verwendeten Begriff "Willenserklärung" verberge. Es fehle auch die Angabe einer Faxnummer oder E-Mail- Adresse. Schließlich enthalte die Belehrung zahlreiche Zusätze, die gar nicht relevant seien,

 

Die Kläger verlangen Rückzahlung einer von ihnen entrichteten Vorfälligkeitsentschädigung.

 

insbesondere handele es sich vorliegend nicht um ein "finanziertes Geschäft". Diese irrelevanten Zusätze führten zu einer Verletzung des Deutlichkeitsgebotes.

 

Die Kläger sind ferner der Auffassung, die Beklagte könne sich nicht auf Vertrauensschutz wegen der Verwendung einer Musterwiderrufsbelehrung nach § 14 BGB-InfoV berufen. Das von der Beklagten verwendete Muster entspreche nicht in jeder Hinsicht vollständig dem Mustertext des Verordnungsgebers. Wegen der weiteren Einzelheiten des klägerischen Vorbringens zu den Abweichungen der Belehrung der Beklagten vom Mustertext wird auf die Seiten 8 bis 11 der Klagschrift Bezug genommen.

 

Die Kläger meinen schließlich, dass auch keine Verwirkung des Widerrufsrechts gegeben sei. Insbesondere hätten die Kläger keine Kenntnis vom Fortbestehen des Widerrufsrechts gehabt. Sie seien auch von Rechtsanwalt R..., der selbst keine entsprechende Kenntnis gehabt habe, nicht über dieses Fortbestehen informiert worden. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass der zeitliche Abstand zwischen Darlehensrückzahlung und Widerruf nur wenige Monate betragen habe. Die Beklagte hätte schließlich auch eine korrekte Nachbelehrung aussprechen können, was sie indessen bewusst unterlassen habe.

 

Die Kläger beantragen,

 

die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger EUR 18.953,94 zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 5. April 2013, hilfsweise seit Rechtshängigkeit, zu zahlen.

 

Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

 

Die Beklagte meint, sie sei nicht zur Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung verpflichtet. Eine Rückabwicklung des Kreditvertrages komme nicht in Betracht, da den Klägern kein Widerrufsrecht mehr zugestanden habe.

 

Die Beklagte vertritt insbesondere die Auffassung, das im Rahmen des Verbraucherkreditvertrages bestehende Widerrufsrecht der Kläger sei mit Ablauf der Widerrufsfrist erloschen. Die Rechtmäßigkeit der von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrung ergebe sich bereits aus der Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs.1 BGB-InfoV. Die vorliegend verwendete Widerrufsbelehrung entspreche inhaltlich vollständig dem Mustertext und sei auch vom Wortlaut her nahezu identisch. Bestehende Abweichungen seien geringfügig und damit bedeutungslos für die Gesetzlichkeitsfiktion. Wegen des weiteren Beklagtenvorbringens zu dieser Frage wird auf die Seiten 4 bis 10 der Klagerwiderung vom 1.10.2013 (Bl. 23 ff. d.A.) Bezug genommen.

 

Die Beklagte ist ferner der Meinung, die streitgegenständliche Widerrufsbelehrung sei auch im

 

Übrigen nicht fehlerhaft. Wegen des diesbezüglichen Beklagtenvorbringens wird auf die Seiten 10 und 11 der Klagerwiderung vom 1.10.2013 (Bl. 29 f. d.A.) Bezug genommen.

 

Die Beklagte hat schließlich geltend gemacht, dass der Ausübung eines Widerrufsrechts im März 2013 der Einwand der Verwirkung und der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe. Die Kläger hätten nach dem Abschluss des Darlehensvertrages im November 2005 mehr als 7 Jahre verstreichen lassen, bevor sie den Widerruf erklärt hätten. Die Kläger hätten außerdem den Vertrag während der gesamten Laufzeit wie vertraglich vereinbart gelebt, sämtliche Rechte geltend gemacht und auch ihre Pflichten erfüllt. Insbesondere im Hinblick auf den Umstand, dass die anwaltlich beratenen Kläger im Juli 2012 ausdrücklich um Rückführung gegen Vorfälligkeitsentschädigung gebeten hätten, habe die Beklagte auf den Bestand der beiderseitigen Vertragserfüllung vertrauen dürfen. Durch die Einschaltung des Rechtsanwaltes habe auf Seiten der Beklagten der Eindruck entstehen dürfen, dass die Kläger in rechtlicher Hinsicht umfassend aufgeklärt gewesen seien und auch die Ausübung eines Widerrufsrechtes in Erwägung gezogen hatten. Auf die tatsächliche positive Kenntnis der Kläger von einem etwaigen Fortbestehen des Widerrufsrechts komme es nicht an. Mit der Kündigungserklärung hätten die Kläger zum Ausdruck gebracht, dass sie das Bestehen des Darlehensvertrages gegen sich gelten lassen wollten.

 

Mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 28.1.2014 (dort Seite 5) hat die Beklagte mit Nichtwissen bestritten, dass die Kläger trotz Beratung durch Rechtsanwalt R... nichts von ihrem Widerrufsrecht gewusst hätten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass der Rechtsanwalt auch hinsichtlich des Widerrufsrechts eine rechtliche Prüfung vorgenommen habe.

 

Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die von den Parteien zur Gerichtsakte gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

 

Entscheidungsgründe

 

§ 812 Abs.1 S.1 Alt.1 BGB Rückzahlung der von ihnen im Oktober 2012 geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung i.H.v. 18.953,94 € verlangen. Für die Leistung der Kläger fehlt es an einem rechtlichen Grund, da der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag von den Klägern mit Schreiben vom 20.3.2013 wirksam widerrufen worden ist und mithin mit ex tunc-

 

Die zulässige Klage hat auch in der Sache Erfolg. Die Kläger können von der Beklagten gemäßWirkung abzuwickeln ist. Das den Klägern im Hinblick auf den streitgegenständlichen Verbraucherdarlehensvertrag vom 16.11.2005 aus §§ 495 Abs.1, 355 BGB (a.F.) zustehende Widerrufsrecht konnte von den Klägern am 20.3.2013 noch wirksam ausgeübt werden. Einer wirksamen Ausübung steht insbesondere nicht § 355 Abs.3 S.1 BGB (a.F.) entgegen. Es liegt nämlich ein Fall des § 355 Abs.3 S.3 BGB (a.F.) vor: Da die Beklagte die Kläger nicht ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht belehrt hat, ist das Widerrufsrecht der Beklagte nicht durch Ablauf der 6-Monats-Frist des § 355 Abs.3 S.1 BGB (a.F.) erloschen.

 

 

 

1. Die von der Beklagten erteilte Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen von § 355 Abs.2 BGB (a.F.), und zwar bereits auf Grund des Hinweises, dass die Widerrufsfrist „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ zu laufen beginne. Nach der ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine Belehrung die diesen Passus enthält, unzureichend, weil sie den Verbraucher nicht eindeutig über den Beginn der Widerrufsfrist belehrt. Die Verwendung des Wortes „frühestens“ ermöglicht es dem Verbraucher nicht, den Fristbeginn ohne Weiteres zu erkennen. Der Verbraucher wird vielmehr im Unklaren gelassen, von welchen weiteren Voraussetzungen der Beginn des Fristablaufs ggf. abhängen soll (vgl. BGH, Urteil vom 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 428, Tz. 15, sowie Urteil vom 15.8.2012 – VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298, Tz. 9).

 

2. Die erteilte Belehrung gilt auch nicht gemäß § 14 Abs.1 BGB-InfoV (a.F.) als ordnungsgemäß. Der BGH hat zwar das Eingreifen der Gesetzlichkeitsfiktion der Verordnung trotz Abweichens vom Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs.2 S.1 BGB (a.F.) ausdrücklich zugelassen (vgl. BGH, Urteil vom 15.8.2012 – VIII ZR 378/11, NJW 2012, 3298, 3299, Tz. 14). Voraussetzung hierfür ist indessen, dass das zur Belehrung verwendete Formular dem Muster der Anlage 2 zu § 14 Abs.1 und Abs.3 BGB-InfoV „in jeder Hinsicht vollständig entspricht“ (BGH, Urteile vom 1.3.2012 – III ZR 83/11, NZG 2012, 427, 429, Tz. 16; 19.7.2012 – III ZR 252/11, VersR 2012, 1310, Tz. 15; 28.6.2011 – XI ZR 349/10, NJW-RR 2012, 183, Tz.37).

 

Insoweit ist zunächst festzustellen, dass bereits der erste Absatz der Widerrufsbelehrung (Seite 9 der Anlage K 1) nicht wortgleich mit dem Mustertext ist. Es finden sich mindestens drei Abweichungen: Die Beklagte formuliert in der dritten Person ("Der Kreditnehmer" statt "Sie"), der Begriff der "Vertragserklärung" ist ersetzt durch "seine auf den Abschluss des Vertrages gerichtete Willenserklärung" und schließlich sind am Ende des zweiten Satzes die Worte "in Textform" hinzugefügt, welche im Muster nach Anlage 2 zur BGB-InfoV in der vom 8.12.2004 bis 31.3.2008 gültigen Fassung nicht enthalten sind. Ob bereits diese Abweichungen zur Aufhebung der Schutzwirkung des § 14 Abs.1 BGB-InfoV führen, kann indessen dahingestellt bleiben.

 

Jedenfalls folgt eine Versagung des Schutzes des § 14 Abs.1 BGB-InfoV nämlich aus dem Umstand, dass der zweite Absatz der Widerrufsbelehrung abweichend von der Musterwiderrufsbelehrung gestaltet ist. Die Gestaltungsanmerkung [4] erlaubt dem Verwender zwar, den betreffenden Absatz ganz entfallen zu lassen, wenn die beiderseitigen Leistungen erst

 

nach Ablauf der Widerrufsfrist erbracht werden, was hier eventuell einschlägig sein könnte. Mit einem Entfallen dieses Absatzes kann es indessen nicht gleichgestellt werden, wenn der Verwender - wie hier die Beklagte - den Absatz nach eigenem Gutdünken bearbeitet und Sätze modifiziert oder ganz weglässt. Die Gestaltungsanmerkungen der Anlage 2 zur BGB-InfoV sind nicht lediglich als grobe Hinweise oder Richtlinien gedacht, sondern als vom Verwender sorgfältig abzuarbeitende Arbeitsanweisungen. Die verschiedenen Senate des Bundesgerichtshofs haben unisono strenge Anforderungen an das Eingreifen der Schutzwirkung der Musterbelehrung bei Modifikationen im Text der verwendeten Belehrung gestellt. Eine eigene inhaltliche Bearbeitung des Textes der Musterbelehrung darf nicht erfolgen. Greift der Verwender in den ihm zur Verfügung gestellten Mustertext ein, kann er sich auf die Schutzwirkung nicht berufen. Dies soll ausdrücklich unabhängig vom konkreten Umfang der vom Unternehmer vorgenommenen Änderung gelten (vgl. BGH, Urteile vom 1.3.2012 – Az. III ZR 83/11, NZG 2012, 427, Tz.17, sowie vom 19.7.2012 – Az. III ZR 252/11, VersR 2012, 1310, 1312, Tz. 15).Vor diesem Hintergrund erweist es sich als schädlich für die Beklagte, dass sie zum einen im ersten Satz des zweiten Absatz der Widerrufsbelehrung den Hinweis auf "den verschlechterten Zustand" weggelassen hat und zum anderen der Satz "Verpflichtungen zur Erstattung von Zahlungen müssen Sie innerhalb von 30 Tagen nach Absendung Ihrer Widerrufserklärung erfüllen." nicht wiedergegeben wird.

 

Soweit im Nachgang zu den o.a. Entscheidungen des Bundesgerichtshofs andere Instanzgerichte (OLG Düsseldorf, Urteil vom 7.12.2012 –I-17 U 139/11, BeckRS 2013, 06101, sowie LG Berlin, Urteil vom 4.2.2013 – 38 O 317/12, BeckRS 2013, 07289) eine Berufung auf die Schutzwirkung der Musterwiderrufsbelehrung auch dann für zulässig gehalten haben, wenn der verwendete Text dem Text der Musterbelehrung nicht in jeder Hinsicht vollständig entspricht, sind die dort verwendeten Obersätze nicht in Einklang mit der zitierten strengeren Rechtsprechung des BGH zu bringen. Der vom OLG Düsseldorf hervorgehobene Umstand, dass es sich nicht um eine sachliche Änderung handelt, die dem Adressaten das Verständnis der Belehrung erschweren könnte, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht ausreichen, wenn der Verwender in den Mustertext eingreift.

 

3. Schließlich kann die Beklagten den Klägern auch nicht den Einwand der Verwirkung oder der unzulässigen Rechtsausübung (§ 242 BGB) im Hinblick auf den Widerruf entgegenhalten.

 

Zeit- und Umstandsmoment für eine Verwirkung der Ausübung des Widerrufsrechts durch die Kläger sind nicht gegeben. Zwar ist der Beklagten insoweit einzuräumen, dass in der Rechtsprechung der Obergerichte zum Teil eine derartige Verwirkung angenommen wird (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.1.2012, Az. I-6 W 221/11, BKR 2012, 240; OLG Köln, Urteil vom 25.1.2012, Az. 13 U 30/11, BKR 2012, 162). Indessen ist hier zum einen entscheidend zu berücksichtigen, dass zwischen der Rückzahlung der Darlehenssumme und der Begleichung der Vorfälligkeitsentschädigung und der Erklärung der Widerrufs kaum mehr als sechs Monate gelegen haben, während z.B. in dem Sachverhalt, welcher der o.g. Entscheidung des OLG Kölnvom 25.1.2012 zugrundelag, nahezu fünf Jahre seit Rückführung des Darlehens verstrichen waren. Auf das Datum des Vertragsschlusses bzw. der fehlerhaften Widerrufserklärung kommt es insoweit nicht an, wie sich auch aus der Entscheidung des OLG Köln ergibt. Zum anderen ist entscheidend zu berücksichtigen, dass auch die Umstände des Falles der Beklagten keinen Anlass gegeben haben, auf einen endgültigen Bestand des Kreditvertrages zu vertrauen. Sowohl die Erklärungen des Klägers persönlich als auch seines Anwaltes R... aus dem Juli 2012 haben der Beklagten keinerlei Anlass zur Annahme gegeben, dass diese das Fortbestehen eines Widerrufsrechts in irgendeiner Form geprüft oder für möglich gehalten hätten. Vielmehr haben alle Beteiligten auf der Klägerseite eine solche Möglichkeit in keiner Weise nach außen erkennbar bedacht. Ein sonstiges Verhalten, etwa in Gestalt einer Prolongationsvereinbarung, welches der Beklagtenseite den Schluss auf ein unbedingtes Festhaltenwollen der Klägerseite an dem Kreditvertrag gestattet hätten, ist nicht ersichtlich und auch ansonsten nicht vorgetragen.

 

Das erstmals im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 28.1.2013 erfolgte Bestreiten der Behauptung der Kläger, ihnen sei das Fortbestehen des Widerrufsrechts im Juli 2012 unbekannt gewesen, ist für die Beurteilung des Umstandsmoments nicht von Relevanz. Ein angebliches Wissen der Kläger war jedenfalls für die Beklagte in keiner Weise zu erkennen. Der entsprechende Beklagtenvortrag ist aber auch nach § 296a ZPO unbeachtlich, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung erfolgt ist. Eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gemäß § 156 ZPO kommt insoweit nicht in Betracht. Die Beklagte hatte bereits in der Klagerwiderung Anlass sich mit der Frage der positiven Kenntnis der Kläger bzw. deren Anwalt R... vom Fortbestehen des Widerrufsrechts auseinanderzusetzen. Die Beklagte hat sich im Übrigen ausweislich Seite 5 der Klagerwiderung auch tatsächlich mit dieser Frage auseinandergesetzt und an dieser Stelle auf die Behauptung einer solchen positiven Kenntnis der Klägerseite gerade verzichtet.

 

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286, 288 BGB. Die prozessualen Nebenentscheidungen ergehen nach §§ 91, 709 ZPO.

 

Dr. Bodendiek

Richter am Landgericht