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OLG Frankfurt am Main · Urteil vom 3. Mai 2013 · Az. 19 U 227/12: Keine Vorfälligkeitsentschädigung bei Verweigerung eines geeigneten Ersatzkreditnehmers

OLG Frankfurt am Main

Urteil vom 3. Mai 2013

Az. 19 U 227/12

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.8.2012 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.

 

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

 

Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

 

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach § 540 Abs. 1ZPO abgesehen. Es wird Bezug genommen auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil.

 

Die Klägerin verlangt von der Beklagten aus dem Rechtsgrund der ungerechtfertigten Bereicherung die Rückzahlung von nach vorzeitiger Kündigung von für eine Baufinanzierung aufgenommener Darlehen von ihr und ihrem damaligen Ehemann an die Beklagte gezahlten Vorfälligkeitsentschädigungen.

 

Das Landgericht hat mit seinem am 16.8.2012 verkündeten Urteil nach durchgeführter Beweisaufnahme die Beklagte zur Rückzahlung von Vorfälligkeitsentschädigungsleistungen in Höhe von 20.223,26 €nebst Zinsen verurteilt, nämlich soweit die Beklagte Darlehensgeberin war, und es hat die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat zunächst die Aktivlegitimation der Klägerin wegen bestehender Gesamtgläubigerschaft der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes angenommen und sodann den der Klägerin zuerkannten Rückzahlungsanspruch der Gesamtgläubiger damit begründet, dass der Beklagten nach § 490 Abs. 2 BGB kein Anspruch auf Zahlung einer Vorfälligkeitsentschädigung zugestanden habe, weil sie das aus berechtigtem Interesse erfolgte Angebot der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes auf Stellung eines geeigneten Ersatzkreditnehmers ohne weitere Prüfung abgelehnt habe. Dadurch habe sie sich treuwidrig verhalten und gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht verstoßen.

 

Gegen dieses ihr am 20.8.2012 zugestellte Urteil richtet sich die am 11.9.2012 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19.11.2012 am letzten Tag der Frist begründete Berufung der Beklagten mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgt.

 

Die Beklagte wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens zunächst gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts zur Aktivlegitimation der Klägerin wegen bestehender Gesamtgläubigerschaft. In der Sache selbst vertritt sie die Auffassung, das Landgericht habe verkannt, dass die Voraussetzungen für einen Wegfall des Anspruchs auf Vorfälligkeitsentschädigung nicht vorgelegen hätten, weil die Klägerin und ihr damaliger Ehemann zwar ein berechtigtes Interesse an der vorzeitigen Kündigung der Darlehensverträge gehabt hätten, jedoch nicht bewiesen sei, dass die angebotenen Ersatzkreditnehmer, die Zeugin Z1 und deren Lebensgefährte Herr A, bereit gewesen wären, die Darlehensverpflichtungen zu erfüllen. Es fehle bereits an einem erkennbaren Angebot auf Stellung eines Ersatzkreditnehmers. Überdies habe die Zeugin Z1 lediglich allgemein ihr Interesse an der Kreditübernahme bekundet, dies vor allem deshalb, weil sie sich dadurch eine Reduzierung des Kaufpreises erhofft habe. Dies allein genüge nicht zur Annahme einer Übernahmebereitschaft. Zu diesen Voraussetzungen fehle es bereits an einem Vortrag der Klägerin. Im Falle einer solchen Kaufpreisreduzierung, auf die sich die Klägerin nach eigenen Bekundungen wohl eingelassen hätte, hätte im Übrigen die Klägerin die eingesparte Vorfälligkeitsentschädigung ganz oder teilweise an die Käufer weitergeben müssen. Des Weiteren habe das Landgericht auch die weiteren Voraussetzungen eines Wegfalls der Vorfälligkeitsentschädigung, nämlich die der gleichwertigen Bonität und der Zumutbarkeit der Ersatzkreditnehmer für die Beklagte sowie der Bereitschaft der Klägerin zur Zahlung des bei der Kreditübertragung anfallenden Aufwendungsersatzes nicht hinreichend aufgeklärt. In dem Verhalten der Beklagten, die Stellung eines Ersatzkreditnehmers aus grundsätzlichen Erwägungen ohne weitere Prüfung abzulehnen begründe entgegen der Rechtsansicht des Landgerichts auch nicht die Voraussetzungen einer Bedingungsvereitelung nach § 162 BGB, da die Beklagte weder eine Rechtspflicht treffe, einen Ersatzkreditnehmer zu, noch eine Verpflichtung mit den angebotenen Ersatzkreditnehmern zu verhandeln.

 

Die Beklagte beantragt,

das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

 

Die Klägerin beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

 

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

 

Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

 

II.

Die zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte und begründete Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.

 

Das Landgericht hat zu Recht und mit im Wesentlichen zutreffender Begründung einen bereicherungsrechtlich gemäß § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB begründeten Anspruch der Klägerin auf Rückzahlung der für drei Kreditverhältnisse geleisteten Vorfälligkeitsentschädigung angenommen.

 

1. Die Klägerin ist als Gesamtgläubigerin neben ihrem damaligen Ehemann hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs nach § 428 BGB forderungsberechtigt, da jeder Gesamtgläubiger die ganze Leistung fordern kann. Zwar weist die Beklagte zutreffend darauf hin, dass die Gesamtgläubigerschaft nicht allein deshalb angenommen werden kann, weil es sich um die „Kehrseite“ der Gesamtschuldnerschaft handele. Die Stellung der Klägerin als Gesamtgläubigerin ergibt sich jedoch aus einer wertenden Betrachtung der Vertragsumstände, insbesondere auch der zugrunde liegenden Lebensverhältnisse und der wirtschaftlichen Zusammenhänge (vgl. dazu OLG Hamm, Urt. v. 19.8.2008 – 34 U 1/08 – Rn. 30, juris). Darlehensnehmer hinsichtlich der streitgegenständlichen Kreditverträge waren die Klägerin und ihr damaliger Ehemann. Die Auszahlung der Darlehensvaluta und die Abbuchung von Zins- und Tilgungsleistungen erfolgten über ein gemeinschaftliches Konto, das typischerweise als sog.„Oder-Konto“ geführt wird und bei dem jeder für sich berechtigt ist, die gesamte Leistung von der kreditgebenden Bank zu fordern, während diese die Leistung nur einmal bewirken muss (BGH,Urt. v. 8.7.1985 – II ZR 16/85 – Rn. 9, juris; vgl.auch OLG Karlsruhe Urt. v. 9.12.2003 – 8 U 149/03 – Rn.76, juris). Es besteht insbesondere auch ein Interesse des Kreditgebers an dieser Art von Kontoführung, da dies eine praktisch und rechtlich einfachere Abwicklung des Vertragsverhältnisses ermöglicht und verhindert, dass sich der Kreditgeber mit den Berechtigungen der mehreren Kreditnehmer im Innenverhältnis kümmern muss, was zu unzumutbaren Erschwernissen und Verzögerungen bei der Abwicklung des Kreditgeschäfts führen würde (vgl. OLG Hamm, a. a.O., Rn. 34). Unter diesen Umständen und weil es sich um eine teilbare Leistung handelt, ist vorliegend von einer Gesamtgläubigereigenschaft der Klägerin auszugehen, die sie berechtigt, im unmittelbarem Zusammenhang mit den Kreditverträgen stehende Ansprüche gegen die Beklagte die ganze Leistung an sich allein zu fordern.

 

2. Die Beklagte hat nach § 490 Abs. 2 Satz 3 BGB keinen Anspruch auf die erhaltene Vorfälligkeitsentschädigung, weil die Klägerin und ihr damaliger Ehemann der Beklagten einen geeigneten Ersatzkreditnehmer angeboten haben, die Beklagte die Stellung eines Ersatzkreditnehmers aus grundsätzlichen Erwägungen jedoch abgelehnt hat, ohne in eine Prüfung der Voraussetzungen einer Kreditübernahme einzusteigen, insbesondere ohne mit der Klägerin, ihrem Ehemann und den angebotenen Ersatzkreditnehmern Verhandlungen zur Prüfung der Bedingungen der Möglichkeit einer Vertragsübernahme zu führen.

 

Nach den vom BGH aufgestellten Grundsätzen (vgl. BGH, Urt. v.30.11.1989 – III ZR 197/88 – Rn. 15 ff., juris) handelt die kreditgebende Bank treuwidrig, wenn sie ihren Kreditnehmer ohne jede Rücksicht auf dessen Belange an dessen Schadensersatzpflicht in Form des ihr entstandenen Zinsverlustes festhält, obgleich ihr der Kreditnehmer einen Ersatzkreditnehmer benannt hat, der bereit ist zum Vertragseintritt zu den mit dem bisherigen Kreditnehmer vereinbarten Bedingungen, das Darlehen zu demselben Zweck zu verwenden und gegen dessen Bonität keine Bedenken bestehen. Rechtsfolge des treuwidrigen Verhaltens ist im Zweifel ein Verlust des Anspruchs auf die Vorfälligkeitsentschädigung gemäß §§ 242, 254BGB. Für ein grundsätzliches Ablehnungsrecht der Bank besteht, wenn ihr ein Ersatzkreditnehmer angeboten wird, kein Raum. Vielmehr hat eine einzelfallbezogene Abwägung der beteiligten Interessen und Risiken stattzufinden (BGH a. a. O.).

 

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabes ist vorliegend davon auszugehen, dass die Beklagte keinen Anspruch auf die grundsätzlich entstandene Vorfälligkeitsentschädigung mehr hatte, nachdem sie ohne jegliche Sachprüfung die Gestellung eines Ersatzkreditnehmers abgelehnt hat, obgleich ihr das berechtigte Interesse der Klägerin und ihres Ehemannes, die die Darlehensverpflichtungen in der Vergangenheit stets ordnungsgemäß erfüllten, bekannt und bewusst war, nämlich dass die Eheleute sich nach ihrer Trennung zu einem Verkauf der durch die streitgegenständlichen Darlehen finanzierten Immobilie entschlossen haben. Das berechtigte Interesse an der vorzeitigen Kündigung der Kreditverträge stellt auch die Beklagte nicht in Abrede. Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, dass eine Gestellung eines Ersatzkreditnehmers durch die Klägerin und ihren damaligen Ehemann nicht erfolgt sei, ist dies nicht zutreffend, wie der von der Klägerin vorgelegte Schriftwechsel mit hinreichender Deutlichkeit zeigt. In der email des damaligen Ehemannes der Klägerin vom 23.11.2010 (Anlage B1 – Bl. 130 d.A.) wird der Beklagten mitgeteilt, dass die Klägerin und ihr damaliger Ehemann Interessenten für ihr Haus haben, der auch an einer Übernahme der vorhandenen Finanzierung interessiert ist. Zugleich wird mitgeteilt, dass es sich bei den Interessenten um einen Herrn A und seine Lebenspartnerin Frau Z1 handelt, so dass der Vortrag der Beklagten, die Klägerin und ihr damaliger Ehemann hätten keinen Ersatzkreditnehmer angeboten nicht recht verständlich ist. Verbunden war diese Mitteilung mit der Bitte, mit dem Interessenten (Herrn A) Kontakt aufzunehmen. Das ist für die Voraussetzung der Gestellung eines Kreditnachfolgers zunächst hinreichend. Eine Kontaktaufnahme hat die Beklagte jedoch mit ihrer Antwort im email-Schreiben vom 24.11.2010 (Anlage K6 – Bl. 53d. a.) nicht vorgenommen. Vielmehr hat die Beklagte einen Kreditnehmerwechsel aus (unzutreffenden) rechtlichen Gründen grundsätzlich ausgeschlossen. Dieses Verhalten ist im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung des BGH treuwidrig, weil die Beklagte es unterlassen hat, die gebotene einzelfallbezogene Abwägung der beteiligten Interessen und Risiken vorzunehmen. Auf Grund der grundsätzlichen Ablehnung eines Kreditnehmerwechsels kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass zum Zeitpunkt der Benennung eines möglichen Kreditnachfolgers noch nicht alle Voraussetzungen einer Vertragsübernahme geklärt waren. Die in Betracht gezogene Vertragsübernahme durch die Käufer der Immobilie der Klägerin und ihres damaligen Ehemannes ist ein komplexer Vorgang, der einen Bankkunden im Zweifel überfordern würde, wenn erwartet würde, dass er bei der Benennung eines Kreditnachfolgers bereits alle Voraussetzungen einer Kreditübernahme in einer Weise darlegt, dass die kreditgebende Bank nur noch ihre Zustimmung zu erklären hätte. Die Beklagte hat in der email ihres Mitarbeiters Z2vom 24.11.2010 (Anlage B3 – Bl. 132 d. A.) dementsprechend eine Übernahme bestehender Darlehen als einen mit vielen Hürden versehenen komplexen Vorgang geschildert. Vielmehr durften die Klägerin und ihr damaliger Ehemann darauf vertrauen, dass die Beklagte nach Mitteilung ihres Interesses auf Gestellung eines Kreditnachfolgers und dessen gleichlaufendes Interesses an der Darlehensübernahme zunächst ihren Mitteilungspflichten genügt hat und die Beklagte nunmehr in nachfolgenden Gesprächen die weiteren Einzelheiten mit den Beteiligten erörtern und ggf. weitere Informationen verlangen werde. Jedenfalls durften die Klägerin und ihr damaliger Ehemann nach der Verkehrsauffassung erwarten, dass die Beklagte, wenn sie die bisherigen Angaben für die Aufnahme von Gesprächen, insbesondere für die erbetene Kontaktaufnahme mit dem möglichen Kreditnachfolger A für nicht ausreichend erachtete, ihnen als vertragstreue Kunden davon in Kenntnis setzt, um so in die Lage versetzt zu werden, weitere Angaben machen zu können. Dies folgt aus dem allgemeinen Grundsatz, dass Vertragspartner, auch soweit sie ggf. entgegengesetzte Interessen verfolgen, einander verpflichtet sind, auf Umstände hinzuweisen, die erkennbar für den anderen Teil von wesentlicher Bedeutung sind. Indem die Beklagte jedoch aus grundsätzlichen Erwägungen die Gestellung eines Nachkreditnehmers ablehnte, vereitelte sie die Möglichkeit, dass die Klägerin und ihr damaliger Ehemann weitere Informationen und Unterlagen bei der Beklagten einreichten, ebenso wie die Möglichkeit, durch Kontaktaufnahme mit den Interessenten der Vertragsübernahme eine nähere Prüfung der Übernahmevoraussetzung durchzuführen. Daher kann sich die Beklagte auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Bonität der Interessenten von der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann nicht dargelegt worden sei. Unabhängig davon, dass die Mitteilung in der email des Ehemannes der Klägerin vom 23.11.2010 bereits den Hinweis enthält, dass die Zeugin Z1bereits bei ihrer Hausbank eine Finanzierungszusage erhalten hat und dies für deren Bonität spricht, wäre es Sache der Beklagten gewesen, die erforderliche Bonitätsprüfung anzustellen, zumal sie nicht erwarten konnte, dass die Übernahmeinteressenten den bisherigen Kreditnehmern gegenüber ihre finanziellen Grundlagen in einer Weise offenlegen, wie sie die Beklagte für ihre Bonitätsprüfung benötigt hätte. Dies hätte etwa durch die Übersendung eines Selbstauskunftsformulars an die Interessenten erfolgen können. Das Landgericht hat daher die Berufung auf die noch nicht erfolgte Darlegung der Bonität der Übernahmeinteressenten zutreffend als treuwidrig behandelt. Entsprechendes gilt hinsichtlich der Voraussetzung der Zumutbarkeit einer Vertragsübernahme durch einen Kreditnachfolger. Zweifel an einer solchen Zumutbarkeit sind nicht ersichtlich und haben sich auch auf der Grundlage der Beweisaufnahme nicht ergeben. Die Beklagte kann sich insoweit auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sie im Falle der Klägerin und ihres Ehemannes zwei für die Darlehensschuld haftende Schuldner hatte. Zunächst sollten nämlich die Zeugin Z1 und ihr Lebensgefährte A als Übernehmer eintreten, so dass sich an den personellen Grundlagen der Kreditsicherung nichts geändert hätte. Auch die Bekundung der Zeugin Z1, sie und Herr A wären offen in die Gespräche gegangen, spricht nicht gegen deren grundsätzliche Bereitschaft zur Kreditübernahme. Die Einzelheiten hätten gerade in den Gesprächen erfolgen müssen, die die Beklagte durch ihre grundsätzliche Ablehnung einer Kreditübernahme verhinderte. Schließlich betrifft dies auch die Frage nach der Möglichkeit einer Vertragsübernahme hinsichtlich des zweckgebundenen …-Darlehens. Auch insoweit hat die Beklagte eine weitere Prüfung durch ihr Verhalten vereitelt.

 

Auf Grund der kategorischen Ablehnung einer Nachkreditnehmergestellung durch die Beklagte hat die Beklagte verhindert, dass ihr prüfbare Informationen und Unterlagen unterbreitet werden, die ggf. zu einer - im besonderen Interesse der Klägerin und ihrem Ehemann, ihren Kunden, denen gegenüber ihr besondere Treupflichten oblagen, liegenden - Kreditübernahme durch die Übernahmeinteressenten geführt hätten. Darauf, ob es letztlich tatsächlich zu einer Kreditübernahme gekommen wäre, kommt es nicht an. Insoweit vermag auch die Beklagte nur Vermutungen anzustellen, die unbehelflich sind. Insoweit kommt es auch nicht darauf an, dass die Klägerin und ihr Ehemann ggf. einen Teil der ersparten Vorfälligkeitsentschädigung im Wege der Kaufpreisreduzierung an die Käufer der Immobilie weitergereicht hätten. Dies steht nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem durch die vorzeitigen Darlehenskündigungen entstandenen Schaden um dessen Abwendung durch eine Kreditübernahme durch Dritte es vorliegend geht. Vielmehr geht es allein darum, dass die Beklagte um die gezahlte Vorfälligkeitsentschädigung bereichert ist und das Rechtsverhältnis insoweit rückabgewickelt wird. Dementsprechend ist der Anspruch auf Ausgleich einer ungerechtfertigten Bereicherung zu trennen von den etwaigen individuellen vertraglichen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann einerseits und der Erwerberin anderseits (vgl. dazu auch zutreffend LG München I, Urt. v.24.7.2008 16 HK O 22814/05 – Rn. 28, juris).

 

Nach alledem wirkt sich das in der grundsätzlichen Ablehnung eines Ersatzkreditnehmers liegende Verhalten der Beklagten in der Weise aus, dass die Beklagte die Möglichkeit einer Kreditübernahme treuwidrig vereitelt hat (arg. § 162 BGB) und sie so zu stellen ist, wie sie stünde, wenn sie einen ihr gestellten geeigneten und ihr zumutbaren Nachkreditnehmer abgelehnt hätte. Die Beklagte weist insoweit zwar zutreffend darauf hin, dass für sie keine Rechtspflicht bestehe, einen ihr gestellten Nachkreditnehmer zu akzeptieren, jedoch stellt eine Ablehnung in einem solchen Fall eine treuwidrige Vereitelung der Kreditübernahme und mithin einen Verstoß gegen die ihr obliegende Schadensminderungspflicht dar (§§ 242, 254 BGB). Dies führt dazu, dass die Beklagte eine Kürzung bzw.den völligen Wegfall ihres in der Vorfälligkeitsentschädigung liegenden Schadensersatzanspruchs hinnehmen muss, weil sie es durch ihr treuwidriges Verhalten unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern.

 

Die Beklagte kann sich überdies auch nicht darauf mit Erfolg berufen, dass die Klägerin nicht vorgetragen habe, dass sie bereit gewesen wäre, die mit der Kreditübertragung verbundenen Aufwendungen der Beklagten zu tragen. Zum einen dürfte diese Bereitschaft stillschweigend bereits in der Gestellung eines Nachkreditnehmers liegen, da die Klägerin nicht davon ausgehen konnte, dass die Beklagte die Übertragung kostenneutral durchführen würde, zumal sie darauf bereits durch den Mitarbeiter der Beklagten, den Zeugen Z2, in dessen email-Schreiben vom 24.11.2010(Anlage B3 – Bl. 132 d. a.) hingewiesen wurde. Zum anderen wäre auch dies einer der in einem Beratungsgespräch zu klärenden Punkte gewesen, das die Beklagte in Wahrnehmung ihrer gegenüber der Klägerin und ihrem damaligen Ehemann bestehenden Treuepflichten hätte führen müssen.

 

Dem Senat ist bewusst, dass wegen der im Falle der Kreditübertragung entstehenden Bearbeitungsgebühren, die von der Klägerin und ihrem Ehemann zu tragen gewesen wären, der Schaden durch Wegfall der Vorfälligkeitsentschädigung nicht vollständig entfallen wäre. Da jedoch die Beklagte zur Höhe dieser Bearbeitungsgebühren nichts vorgetragen hat, konnte eine Anrechnung auch nicht erfolgen. Darauf wurde die Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat vom 5.4.2013 hingewiesen.

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

 

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Rechtsgrundlage in § 708 Nr. 10 Satz 2 ZPO.

 

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen; es handelt sich vielmehr um eine Einzelfallentscheidung auf der Grundlage der vom BGH aufgestellten Grundsätze.